§1 Vertragsparteien, Mietgegenstand
1.1 Vertragsparteien sind der AStA TH Bingen, im Folgenden Vermieter genannt und
der/die im Nutzervertrag bezeichneter Nutzer.
1.2 Gegenstand des Nutzervertrages ist im folgenden Fahrzeug genannt.
Fahrzeugtyp: Transit
Hersteller: Ford
Amtliches Kennzeichen: BIN-BI 6
§2 Mietpreis, Kaution Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
2.1 Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters, falls
nicht gesondert schriftlich vermerkt.
2.3 Das Fahrzeug ist bei Ablauf der Buchung, zur in der Buchung angegeben Uhrzeit, auf den Parkplatz der TH am Langenstein (in 5411 Bingen am Rhein) auf den reservierten Stellplatz abzugeben, falls nicht gesondert schriftlich vermerkt.
§3 Zustand des Fahrzeuges
3.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem,
gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand.
3.2 Der Innenraum des Fahrzeuges ist vor der Übergabe gereinigt. Bei Rückgabe
eines verschmutzten Fahrzeuges können dem Mieter Reinigungskosten in Höhe von
bis zu 120€ in Rechnung gestellt werden.
3.3 Der aktuelle Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus der Schadensliste des AStA zum Fahrzeug
3.4 Der Mieter kann vor Abschluss des Vertrages mithilfe von Bildern oder schriftlich
mit dem Vermieter alle optischen Schäden dokumentieren. Änderung oder
Korrekturen nach Vertragsabschluss sind nicht zulässig.
3.5 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im
Vorher nicht erfasst worden ist, so wird vermutet,
dass der Mieter den Schaden zu verantworten hat, es sei denn er weist eindeutig
nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat
oder er nicht dafür haftbar ist.
3.6 Im Falle eines technischen Defektes des Fahrzeuges ist der Vermieter sofort zu
unterrichten.
§4 Pflichten des Vermieters
4.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem,
gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand.
4.2 Das o.g. Fahrzeug wird vom Vermieter mit einer Tankkarte übergeben
4.3 Es bestehen für das o.g. Fahrzeug eine Haftpflicht- sowie Teil-und
Vollkaskoversicherung.
§5 Pflichten des Nutzers, Nutzung des Fahrzeugs
5.1 Der Nutzer verpflichtet sich im Schadensfall:
5.1.1 bei Regulierung eines Teilkaskoschadens, eine Selbstbeteiligung in Höhe von
150€ zu leisten. Die Schadensfälle sind den zum Mietzeitpunkt geltenden
Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaft des Fahrzeugs zu entnehmen.
5.1.2 bei Regulierung eines Vollkaskoschadens, eine Selbstbeteiligung in Höhe von
1000€ zu leisten. Die Schadensfälle sind den zum Mietzeitpunkt geltenden
Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaft des Fahrzeugs zu entnehmen.
5.2 Das Fahrzeug darf nur vom Nutzer selbst gefahren werden. Der Nutzer darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
5.3 Der Nutzer verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu
behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass keine abfärbenden oder
scharfkantigen Gegenstände im Fahrzeug transportiert werden dürfen. Das
Ausschalten der Traktionskontrolle, Kavalierstart und übermäßige Beanspruchung
des hohen Drehzahlbereichs sind strengstens untersagt und führen bei Missachtung
zu einer Strafzahlung von 500€. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein
Problem, so hat der Nutzer unverzüglich den Vermieter zu unterrichten. Die
Verkehrssicherheit ist während der Buchungsdauer regelmäßig zu überprüfen.
5.4 Der Nutzer darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
Der Mieter darf das Fahrzeug ohne eine schriftliche Einverständniserklärung des
Vermieters optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierung, Aufkleber
oder Klebefolien.
5.5 Der Nutzer darf das Fahrzeug ausschließlich in Deutschland nutzen. Sollte das
Fahrzeug außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden,
so ist dies mit dem Vermieter schriftlich zu vermerken. Bei Missachtung behält sich
der Vermieter vor Strafzahlungen bis zu 500€ einzufordern.
5.6 Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise
zu schützen. Die Nutzung zu folgenden Zwecken ist, wenn nicht gesondert mit dem
Vermieter schriftlich vereinbart, untersagt:
– Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten
– Teilnahme an Geländefahrten
– Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
– Fahrsicherheitstraining
– zur gewerblichen Personenbeförderung
5.7 Der Nutzer ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
5.8 Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
5.9 Der Nutzer ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und versichert, dass
seine Fahrererlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass
kein Fahrverbot besteht.
5.9.1 Der Nutzer versichert, nach der Einweisung in die ordnungsgemäße
Bedienung und Funktion des Fahrzeugs, besonders aufgrund der
Größe, das Fahrzeug führen zu können.
5.9.2 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
§5.10 Der Nutzer ist verpflichtet das Fahrzeug nicht unter einer Restreichweite von unter 50 km abzugeben. Zum Tanken liegt dem Fahrzeug eine eigene ARAL Tankkarte bei. Diese ist ausschließlich für den AStA Transporter zu verwenden.
§6 Haftung
6.1 Der Nutzer haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und
sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit, auch durch auftretende
mangelnde Verkehrssicherheit des Mitfahrzeugs, die am und durch das Mietfahrzeug
entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz der
Wertminderung, Gutachter – und Abschleppkosten. Darüber hinaus behält sich der
Vermieter Schadenersatzansprüche vor.
6.2 Der Nutzer haftet für Park- und Verkehrsverstöße.
§7 Verhalten bei Verkehrsunfällen
7.1 Wird der Nutzer während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder
unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches
verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw.
Schadenhergangs zu sorgen. Dazu gehört auch die Anfertigung einer Unfallskizze,
sowie, falls vorhanden, die Personalien der Zeugen. Außerdem sind die
Versicherung und der Vermieter schnellstmöglich über den Vorfall zu informieren.
Der Nutzer versichert keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben.
Ich habe die Geschäftsbedingungen gelesen und bestätige dies mit meiner
Unterschrift.
§ 8 Höhere Gewalt, Reservierung, Verspätungen Vornutzer
8.1 Der AStA haftet nicht für Ausfälle des Fahrzeuges zum Buchungsbeginn. Diese können beispielsweise durch einen Schadensfall eines Vornutzers entstehen. Auch wenn dieser das Fahrzeug verspätet zurück gibt, haftet der AStA nicht für etwaige Zeitverzögerungen.
8.2 Eine Buchung über die Vianova ist als eine unverbindliche Reservierung seitens des AStA anzusehen. Ein Anrecht auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges besteht nicht.